Dies führt zum Schluss, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Sistierungsmöglichkeit im neuen Scheidungsrecht nicht die vom Bundesgericht erarbeiteten Voraussetzungen an die Qualität eines Konkubinats herabsetzen wollte und daher für die Sistierung der Rente an den vom Bundesgericht entwickelten Begriff eines qualifizierten Konkubinats angeknüpft werden soll. In der Lehre wird teilweise die Meinung vertreten, dass das Eingehen einer neuen Beziehung der unterhaltsberechtigten Partei nichts an der Unterhaltspflicht der pflichtigen Partei zu ändern vermöge, wenn die Unterhaltszahlungen ehebedingte Nachteile (wie durch Kinderbetreuung bedingter Minderverdienst, Aufbau beruflicher Vorsorge