vgl. aber auch kritisch S. 2705 rechte Spalte). Dies führt zum Schluss, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Sistierungsmöglichkeit im neuen Scheidungsrecht nicht die vom Bundesgericht erarbeiteten Voraussetzungen an die Qualität eines Konkubinats herabsetzen wollte und daher für die Sistierung der Rente an den vom Bundesgericht entwickelten Begriff eines qualifizierten Konkubinats angeknüpft werden soll.