NR 1997 S. 2706). Der Gesetzgeber wollte also die Stellung der Rentenberechtigten verbessern, nicht verschlechtern, was demzufolge zu einer Verstärkung der nachehelichen Unterhaltspflicht führt. Auch wurde in den parlamentarischen Beratungen wiederholt auf die bisherige Praxis des Bundesgerichts Bezug genommen und insbesondere betreffend der Länge des Konkubinats auf die fünfjährige Dauer hingewiesen (Amtl.Bull. NR 1997, S. 2703, 2706; vgl. aber auch kritisch S. 2705 rechte Spalte).