Indessen hat der Nationalrat den Antrag verworfen, ein Konkubinat nur im Rahmen der dadurch tatsächlich veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Damit erscheint auch unter neuem Recht nicht die Leistungsfähigkeit bzw. die tatsächlich gewährte Unterstützung des neuen Partners massgebend (vgl. Schwenzer Ingeborg, Praxiskomm. Scheidungsrecht, N 18 zu Art. 129 ZGB, mit Hinweis auf Amtl.Bull. NR 1997, S. 2703 und 2707). Ingeborg Schwenzer will die Anforderungen an ein Konkubinat für die Herabsetzung einer Scheidungsrente wegen des geänderten Konzepts des Unterhalts unter neuem Recht erhöhen (in: Praxiskomm. Scheidungsrecht, N 18 zu Art.