129 ZGB geregelt. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Einfluss eines Konkubinats auf Unterhaltsbeiträge neu nach Art. 129 Abs. 1 ZGB zu prüfen (FamPra 3 [2000] S. 481). In Art. 129 Abs. 1 ZGB wird bestimmt, dass eine Scheidungsrente bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse nicht nur herabgesetzt oder aufgehoben, sondern auch (neu) für eine bestimmte Zeit eingestellt (= sistiert) werden kann. Welche Auswirkungen diese neu eingeführte Sistierungsmöglichkeit auf die oben angeführte Rechtsprechung zum Konkubinat hat, ist in der Lehre umstritten (vgl. zu den verschiedenen Lehrmeinungen: FamPra 3 [2000] S. 481 ff.).