Hingegen komme es nicht darauf an, ob der neue Partner der rentenberechtigten Partei einen weggefallenen, scheidungsrechtlichen Unterhaltsbeitrag zu ersetzen vermöchte (BGE 114 II 295, 297). Diese Rechtsprechung zur Aufhebung einer Scheidungsrente wurde in BGE 124 III 52 ff. (= Pra 87 [1998] Nr. 87) analog angewendet in einem Fall, in welchem der ansprechende Ehegatte bereits im Zeitpunkt der Scheidung mit einer Drittperson in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hatte. 4.2.2. Wie erwähnt, ist am 1. Januar 2000 das Scheidungsrecht revidiert worden. So wurden insbesondere auch die Voraussetzungen für die Abänderung eines Scheidungsurteils neu in Art. 129 ZGB geregelt.