ZGB Pflicht wäre (sog. qualifiziertes Konkubinat). Da der Nachweis dieser inneren Haltung mit grossen Beweisschwierigkeiten verbunden ist, wurde im Sinne einer Beweislastumkehr die widerlegbare Tatsachenvermutung aufgestellt, dass die unterhaltsberechtigte Partei aus dem Konkubinat diese eheähnlichen Vorteile ziehe, wenn das Konkubinat fünf Jahre gedauert hat (BGE 109 II 188, 191; BGE 118 II 235, 237 f.; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N 10.12 ff.). Hingegen komme es nicht darauf an, ob der neue Partner der rentenberechtigten Partei einen weggefallenen, scheidungsrechtlichen Unterhaltsbeitrag zu ersetzen vermöchte (BGE 114 II 295, 297).