Die unterhaltsverpflichtete Partei hat zu beweisen, dass zwischen der unterhaltsberechtigten Partei und einer Drittperson ein Konkubinat im Sinne einer umfassenden Lebensgemeinschaft besteht (BGE 118 II 235, 237 f.). Indessen war nach dieser Rechtsprechung zusätzlich vorausgesetzt, dass das Konkubinat so eng und stabil sei, dass der neue Partner der rentenberechtigten Partei bereit wäre, diesem Beistand und Unterstützung zu gewähren, wie es für einen Ehegatten nach Art. 159 ZGB Pflicht wäre (sog. qualifiziertes Konkubinat).