Ein Konkubinat ist auch gegeben, wenn die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente fehlt, die beiden Partner aber trotzdem in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung leben und sich umfassenden Beistand leisten. Die unterhaltsverpflichtete Partei hat zu beweisen, dass zwischen der unterhaltsberechtigten Partei und einer Drittperson ein Konkubinat im Sinne einer umfassenden Lebensgemeinschaft besteht (BGE 118 II 235, 237 f.).