Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische, als auch körperliche und wirt-schaftliche Komponente aufweist und auch als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird. Indessen kommt nicht allen drei Komponenten dieselbe Bedeutung zu. Ein Konkubinat ist auch gegeben, wenn die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente fehlt, die beiden Partner aber trotzdem in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung leben und sich umfassenden Beistand leisten.