Nach der noch unter altem Scheidungsrecht ergangenen bundesrechtlichen Rechtspre-chung zu Art. 153 Abs. 1 aZGB ist eine Scheidungsrente aufzuheben, wenn der Rentenberechtigte in einem gefestigten Konkubinat lebt, aus dem er ähnliche Vorteile zieht, wie sie ihm eine Ehe bieten würde, so dass anzunehmen ist, der neue Partner leiste ihm Beistand und Unterstützung, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von einem Ehegatten verlangt und das Festhalten an der Rente deshalb als rechtsmissbräuchlich erscheint. Als Konkubinat im Sinne dieser Rechtsprechung gilt eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlichem