Mit Urteil vom 14. Dezember 1999 schied das Amtsgericht die Ehe der Parteien und wies den Antrag der im Konkubinat lebenden Klägerin auf Bezahlung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages nach Art. 151, evtl. 152 aZGB wegen schweren zerrüttungskausalen Verschuldens ab. Die dagegen erhobene Appellation der Klägerin hiess das Obergericht teilweise gut. Es prüfte in diesem Zusammenhang, ob auch im neuen Scheidungsrecht ein Konkubinat des ansprechenden Ehegatten der Unterhaltspflicht des angesprochenen Ehegatten entgegenstehe und allenfalls zu einer Sistierung der Unterhaltspflicht führen könne. Aus den Erwägungen: 4.2.1.