{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-03-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-00-13_2001-03-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=211", "Checksum": "732dc40bbdc5b173800f1860a397e27f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 00 13", "2001 I Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 30.03.2001 22 00 13 (2001 I Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 129 Abs. 1 ZGB. Einfluss des Konkubinats auf die nacheheliche Unterhaltspflicht. 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Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Bundesgesetzgeber mit der Einführung einer Sistierungsmöglichkeit hauptsächlich auf die Kritik reagieren wollte, dass die Gleichstellung des Konkubinats mit einer Wiederverheiratung insofern nicht völlig befriedige, als bei Auflösung des Konkubinats (im Gegensatz zur Auflösung einer Zweitehe) keinerlei Rechtsgrundlage bestehe, um einen Partner zu Unterhaltsleistungen zu verpflichten (vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15.11.1995, in: Bundesblatt 1996, Band I, S. 120; Amtl.Bull. NR 1997 S. 2706). Der Gesetzgeber wollte also die Stellung der Rentenberechtigten verbessern, nicht verschlechtern, was demzufolge zu einer Verstärkung der nachehelichen Unterhaltspflicht führt. Auch wurde in den parlamentarischen Beratungen wiederholt auf die bisherige Praxis des Bundesgerichts Bezug genommen und insbesondere betreffend der Länge des Konkubinats auf die fünfjährige Dauer hingewiesen (Amtl.Bull. NR 1997, S. 2703, 2706; vgl. aber auch kritisch S. 2705 rechte Spalte). Dies führt zum Schluss, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Sistierungsmöglichkeit im neuen Scheidungsrecht nicht die vom Bundesgericht erarbeiteten Voraussetzungen an die Qualität eines Konkubinats herabsetzen wollte und daher für die Sistierung der Rente an den vom Bundesgericht entwickelten Begriff eines qualifizierten Konkubinats angeknüpft werden soll. In der Lehre wird teilweise die Meinung vertreten, dass das Eingehen einer neuen Beziehung der unterhaltsberechtigten Partei nichts an der Unterhaltspflicht der pflichtigen Partei zu ändern vermöge, wenn die Unterhaltszahlungen ehebedingte Nachteile (wie durch Kinderbetreuung bedingter Minderverdienst, Aufbau beruflicher Vorsorge oder Wiedereingliederung in Berufsleben) ausgleichen (FamPra 3 [2000] S. 482 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Bundesrat in seiner Botschaft bei der Wiederverheiratung gerade einen solchen Vorbehalt vorgesehen hatte (vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15.11.1995, in: Bundesblatt 1996, Band I, S. 121), welcher dann aber vom Parlament nicht übernommen wurde. Die Lehre kritisiert diesen Entscheid des Gesetzgebers (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 4 f. zu Art. 130 ZGB; Schwenzer Ingeborg, a.a.O., N 5 zu Art. 130 ZGB). Für das Gericht ist er indessen verbindlich (Art. 1 ZGB; vgl. ZBJV 136 [2000] S. 371 ff). Angesichts dessen, dass die Aufhebung der Unterhaltspflicht bei einem Konkubinat in der Analogie zur Wiederverheiratung begründet ist, drängt es sich auf, den Entscheid des Gesetzgebers analog auch auf das Konkubinat anzuwenden. Allerdings soll in solchen Fällen für die Annahme eines rentenaufhebenden Konkubinats bzw. für die Annahme, dass der neue Partner der unterhaltsberechtigten Partei Beistand ähnlich Art. 159 ZGB leisten würde, ein höherer Massstab angesetzt werden. Es soll nicht leichthin davon ausgegangen werden, der neue Partner sei bereit, auch für die ehebedingten Nachteile (wie z.B. die durch die Betreuung eines Kindes hervorgerufenen Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit) anstelle der unterhaltspflichtigen Partei im Sinne von Art. 159 ZGB Beistand zu leisten bzw. aufzukommen. Angesichts der neu eingeführten gesetzlichen Sistierungsmöglichkeit wird die Aufhebung der Rente nur unter restriktiven Bedingungen zur Anwendung kommen (FamPra 3 [2000] S. 486 f.). Welche Voraussetzungen zur Aufhebung konkret erfüllt sein müssen, kann hier jedoch offengelassen werden, da - wie zu zeigen sein wird - vorliegend nicht einmal jene für eine (im Übrigen nicht beantragte) Sistierung gegeben sind. II. Kammer, 30. März 2001 (22 00 13) |"}