Das Obergericht hiess die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: Die Klägerin rügt, dass sich die Vorinstanz im Kostenpunkt zu der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege nicht äussere. Die unentgeltliche Rechtspflege sei ihr im Entscheid vom 11. Mai 1999 grundsätzlich gewährt worden, wenn auch unter dem Vorbehalt des Ergebnisses des Verfahrens nach Art. 145 aZGB. Weil das Scheidungsurteil bereits am 30. November 1999 ergangen sei, habe die Klägerin nicht über genügend Zeit verfügt, um den ihr im Entscheid vom 15. September 1999 im Verfahren nach Art. 145 aZGB zugesprochenen Prozesskostenvorschuss vom Beklagten erhältlich zu machen.