Mit Urteil des Amtsgerichts vom 30. November 1999 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Im Kostenpunkt wurde die Klägerin verpflichtet, die Hälfte ihrer eigenen Parteikosten im Hauptverfahren selber zu tragen, die restlichen Prozesskosten wurden dem Beklagten auferlegt. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und beantragte eine Ergänzung des vorinstanzlichen Kostenspruchs in dem Sinne, als die zu ihren Lasten verlegten Parteikosten vom Staat im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege zu tragen seien. Das Obergericht hiess die Beschwerde gut.