Mit Entscheid der amtsgerichtlichen Instruktionsrichterin vom 11. Mai 1999, der von der Justizkommission am 16. Juni 1999 bestätigt wurde, wurde der Klägerin unter Vorbehalt des Ergebnisses im Verfahren nach Art. 145 aZGB die unentgeltliche Rechtspflege für den Scheidungsprozess erteilt. Im Verfahren nach Art. 145 aZGB wurde der Beklagte mit Entscheid vom 15. September 1999 verpflichtet, der Klägerin einen Anwaltskostenvorschuss von Fr. 4000.- zu bezahlen. Mit Urteil des Amtsgerichts vom 30. November 1999 wurde die Ehe der Parteien geschieden.