| | Entscheid: | Wird das Verschiebungsgesuch von einer Partei, deren Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, damit begründet und belegt, dass ihr neu beigezogener Anwalt den bereits festgesetzten Termin nicht wahrnehmen kann, so ist dieses aus Gründen der Waffengleichheit in der Regel gutzuheissen. Vorbehalten bleiben Fälle von Rechtsmissbrauch und Trölerei. |