Eheschutz im engern Sinn war nicht Prozessthema. Da die Amtsgerichtspräsidentin den Sachverhalt bereits im vorangegangenen Massnahmeverfahren (u.a. durch die Befragung der Parteien) abklären konnte, durfte sie im vorliegenden Fall auf die Durchführung einer weite-ren Verhandlung verzichten und weitere Beweisvorkehren auf dem schriftlichen Weg treffen. II. Kammer, 19. April 2001 (22 00 119) |