Aus den Erwägungen: Der Anspruch der Parteien auf eine Verhandlung im Eheschutzverfahren ist nicht abso-luter Natur, auch wenn eine solche im Regelfall durchzuführen ist (LGVE 1985 I Nr. 19). Zwar ist im Bereich des eigentlichen Eheschutzes, also im Verfahren zwecks Aufrechterhaltung der Ehe, nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eine mündliche Verhandlung durchzufüh-ren. Vorliegend ging es indes einzig um die Regelung der Nebenfolgen des Getrenntlebens; Eheschutz im engern Sinn war nicht Prozessthema.