175 ZGB wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, für die Gesuchstellerin persönlich sowie für die gemeinsame Tochter der Parteien Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Der Gesuchsgeg-ner erhob gegen diesen Entscheid Rekurs und rügte u.a., dass die Amtsgerichtspräsidentin im Eheschutzverfahren keine Instruktionsverhandlung durchgeführt habe. Aus den Erwägungen: Der Anspruch der Parteien auf eine Verhandlung im Eheschutzverfahren ist nicht abso-luter Natur, auch wenn eine solche im Regelfall durchzuführen ist (LGVE 1985 I Nr. 19).