Im Vorfeld des Eheschutzverfahrens hatte der Gesuchsgegner vor Amtsgericht die Scheidungsklage eingereicht. Im Scheidungsprozess wurde ein Verfahren nach Art. 137 ZGB und ein UR-Verfahren durchgeführt. Nachdem der Gesuchsgegner die Scheidungsklage wie-der zurückgezogen hatte, wurde sie vom Amtsgericht mit Entscheid vom 30. Mai 2000 abge-schrieben. Mit Entscheid der Amtsgerichtspräsidentin vom 4. Dezember 2000 im Verfahren nach Art. 175 ZGB wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, für die Gesuchstellerin persönlich sowie für die gemeinsame Tochter der Parteien Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.