Auch wenn die Tätigkeit in Massagesalons an sich legal ist, ergibt sich aus dem Fehlen eines ausdrücklichen Verbots in der Zonenordnung der Gemeinde A. bzw. dem PBG nicht deren Zulässigkeit (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 24.1.1997 i.S. Stadt Zürich gegen F.). Zusammenfassend ist der Betrieb der Massagesalons in der Liegenschaft der X. AG nicht zonenkonform und daher grundsätzlich bewilligungspflichtig. II. Kammer, 7. September 1999 (21 99 78) |