Selbst wenn der Freierverkehr (mit gesteigertem Verkehrsaufkommen bzw. Parkieren) sich in einem beschränkten Rahmen bewegt und sich mit der Wohnzone noch als verträglich erweisen könnte, sind jedenfalls die mit den Massagesalons verbundenen ideellen Immissionen als übermässig zu qualifizieren (LGVE 1995 I Nr. 4). Auch wenn die Tätigkeit in Massagesalons an sich legal ist, ergibt sich aus dem Fehlen eines ausdrücklichen Verbots in der Zonenordnung der Gemeinde A. bzw. dem PBG nicht deren Zulässigkeit (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 24.1.1997 i.S. Stadt Zürich gegen F.).