Zugelassen sind nur Gewerbe, die dem täglichen Bedarf der ortsansässigen Bewohner dienen (BGE 117 Ib 147 ff.). Zudem gestattet § 44 PBG lediglich nicht störende Geschäfts- und Gewerbebetriebe in der Wohnzone. Als störend gelten Nutzungen, die unzulässige Immissionen ideeller oder materieller Art verursachen. Selbst wenn der Freierverkehr (mit gesteigertem Verkehrsaufkommen bzw. Parkieren) sich in einem beschränkten Rahmen bewegt und sich mit der Wohnzone noch als verträglich erweisen könnte, sind jedenfalls die mit den Massagesalons verbundenen ideellen Immissionen als übermässig zu qualifizieren (LGVE 1995 I Nr. 4).