Der Betrieb eines Massagesalons entspricht, wie bereits erwähnt, nicht dem zulässigen Nutzungszweck einer Landwirtschaftszone. Von einer geringfügigen Änderung kann ebenfalls nicht die Rede sein, denn bereits in einer Wohnzone, in welcher gemäss § 44 PBG in beschränktem Umfang Geschäfts- und Gewerbebetriebe erlaubt sind, ist für den Betrieb eines Massagesalons mangels Zonenkonformität grundsätzlich eine Bewilligung erforderlich (SOG 1996 Nr. 29). Eine gewerbliche Nutzung ist in der Wohnzone dann unzulässig, wenn Belästigungen auftreten, die mit dem Wohnen unvereinbar sind. Zugelassen sind nur Gewerbe, die dem täglichen Bedarf der ortsansässigen Bewohner dienen (BGE 117 Ib 147 ff.).