Dabei ist es unerheblich, ob mit der Nutzungsänderung bauliche Massnahmen verbunden sind oder nicht. Eine ohne bauliche Vorkehren auskommende Zweckänderung unterliegt der Bewilligungspflicht nur dann nicht, wenn (auch) der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone zuzulassenden Nutzung entspricht oder sich die Änderung als ausgesprochen geringfügig erweist (BGE 113 Ib 219, 223). Der Betrieb eines Massagesalons entspricht, wie bereits erwähnt, nicht dem zulässigen Nutzungszweck einer Landwirtschaftszone.