War für die neue, zonenfremde Nutzung als Mehrfamilienhaus bzw. Wohnbaute der ursprünglich als Zweifamilienhaus dienenden Liegenschaft im «übrigen Gemeindegebiet» eine Ausnahmebewilligung erforderlich, muss dies umso mehr für eine zonenfremde gewerbliche Nutzung der Fall sein, die in keinem Zusammenhang mit der ursprünglichen Baute steht. Nach der Praxis des Bundesgerichts gilt die Verwendung einer bestehenden Baute in der Landwirtschaftszone für einen andern Nutzungszweck als baubewilligungspflichtig. Dabei ist es unerheblich, ob mit der Nutzungsänderung bauliche Massnahmen verbunden sind oder nicht.