Da die Liegenschaft nicht in der Wohnzone liegt, ist eine direkte Anwendung von § 44 PBG ausgeschlossen. Vorliegend wurde eine zonenfremde Wohnnutzung in eine zonenfremde gewerbliche Nutzung umgestaltet. War für die neue, zonenfremde Nutzung als Mehrfamilienhaus bzw. Wohnbaute der ursprünglich als Zweifamilienhaus dienenden Liegenschaft im «übrigen Gemeindegebiet» eine Ausnahmebewilligung erforderlich, muss dies umso mehr für eine zonenfremde gewerbliche Nutzung der Fall sein, die in keinem Zusammenhang mit der ursprünglichen Baute steht.