24 RPG bzw. §§ 180 ff. PBG und eine entsprechende Baubewilligung der Gemeinde A. vorliegen, ist hier von einer zonenfremden Nutzung der Liegenschaft als Mehrfamilienhaus bzw. Wohnbaute auszugehen. Dass die Ausübung der Prostitution als Gewerbe keinen Bezug zur land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung aufweist und damit in der Landwirtschaftszone ein nicht zonenkonformes Gewerbe darstellt, wird nicht bestritten und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Entgegen der Ansicht des Verteidigers umfassen die erteilten Bewilligungen eine mässige Gewerbenutzung der Liegenschaft nicht. Da die Liegenschaft nicht in der Wohnzone liegt, ist eine direkte Anwendung von § 44 PBG ausgeschlossen.