Ansonsten würde eine extensiv ausgelegte Ausnahmebewilligung einer Verwaltungsinstanz implizit zu einer Umzonung führen, die jedoch in der Kompetenz der Stimmberechtigten der jeweiligen Gemeinde stehe (§ 17 PBG). Zusammenfassend stelle die Nutzung der in Frage stehenden Liegenschaft durch Prostituierte zur Ausübung ihres Gewerbes eine nicht zonenkonforme gewerbliche Nutzungsänderung ohne Bewilligung im Sinne von § 184 Abs. 1 lit.b PBG dar. Obwohl für die Liegenschaft der X. AG eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 RPG bzw. §§ 180 ff.