Dem Angeklagten, nicht aber den Mieterinnen, stünde es frei, um eine solche Bewilligung nachzusuchen. § 44 PBG, wonach nicht störende Geschäfts- und Gewerbebe-triebe in der Wohnzone gestattet sind, sofern sie sich baulich in den Zonencharakter einfügen, sei vorliegend nicht anwendbar. Ansonsten würde eine extensiv ausgelegte Ausnahmebewilligung einer Verwaltungsinstanz implizit zu einer Umzonung führen, die jedoch in der Kompetenz der Stimmberechtigten der jeweiligen Gemeinde stehe (§ 17 PBG).