Das Amtsgericht kam im Weiteren zum Schluss, dass trotz der erteilten Ausnahmebewilligung durch das Raumplanungsamt im Sinne von §§ 180 ff. PBG und der Baubewilligung(en) der Gemeinde A. zur Nutzung der Liegenschaft als Mehrfamilienhaus bzw. Wohnbaute die klare Formulierung dieser Zweckbestimmung keinen Raum für eine Auslegung zulasse, welche eine gewerbliche Nutzung einschliessen würde. Eine Bewilligung für eine gewerbliche Nutzung der Liegenschaft liege nicht vor. Dem Angeklagten, nicht aber den Mieterinnen, stünde es frei, um eine solche Bewilligung nachzusuchen.