Art. 12 Ziff. 14 des Bau- und Zonenregelments der Gemeinde A. sehe dementsprechend vor, dass das übrige Gemeindegebiet in erster Linie für Bauten bestimmt sei, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken diene. Bei der aktuellen gewerblichen Nutzung der Liegenschaft durch Prostituierte zur Ausübung ihres Gewerbes liege eine nicht zonenkonforme Nutzung der Liegenschaft vor. Das Amtsgericht kam im Weiteren zum Schluss, dass trotz der erteilten Ausnahmebewilligung durch das Raumplanungsamt im Sinne von §§ 180 ff.