Zudem ist unbestritten, dass nicht die X. AG als juristi-sche Person, sondern allenfalls der Angeklagte als deren Verwaltungs-ratspräsident, für strafbare Handlungen im Geschäftsbetrieb zur Verantwortung gezogen werden muss. Das Amtsgericht hat ausgehend von § 56 Abs. 1 und 2 PBG festgehalten, dass für das vorliegende Grundstück grundsätzlich die Vorschriften über die Landwirtschaftszone gelten würden und wies auf § 54 Abs. 2 PBG hin, welcher die zulässige Nutzung detailliert umschreibt (u.a. landwirtschaftliche Nutzung, Wohnraumbedürfnisse des Land-wirts, Nebenerwerb, soweit für die Existenz der Bauernfamilie notwendig). Art.