Gemäss Aussage des An-geklagten wohnen in der Liegenschaft immer noch dieselben Mieter, so dass nach wie vor derselbe Zustand herrsche. Zudem ist unbestritten, dass nicht die X. AG als juristi-sche Person, sondern allenfalls der Angeklagte als deren Verwaltungs-ratspräsident, für strafbare Handlungen im Geschäftsbetrieb zur Verantwortung gezogen werden muss.