Am 12. Februar 1993 erteilte der Gemeinderat A. eine weitere Baubewilligung zum Einbau einer Einliegerwohnung im bisherigen Gemeinschaftsraum der genannten Liegenschaft. Die einzelnen Wohnungen wurden in der Folge durch die Y. AG an diverse Personen vermietet. Ende 1995 übernahm die X. AG die Vermietung der Wohnungen. Unbestritten ist, dass in drei Wohnungen sogenannte «Massagesalons» eingerichtet wurden, in denen die Mieterinnen der Prostitution nachgehen. Gemäss Aussage des An-geklagten wohnen in der Liegenschaft immer noch dieselben Mieter, so dass nach wie vor derselbe Zustand herrsche.