Die X. AG ist Eigentümerin eines Grundstücks, welches gemäss Bau- und Zonenreglement der Gemeinde A. in der Zone «übriges Gemeindegebiet» liegt. Das darauf befindliche Wohnhaus wurde gestützt auf die Baubewilligung des Gemeinderates A. vom 13. August 1991 und den Entscheid des Raumplanungsamtes des Kantons Luzern vom 1. Februar 1991 (aufgrund einer Ausnahmebewilligung gemäss §§ 180 ff. PBG) von einem Zwei- in ein Fünf-Familienhaus umgebaut. Am 12. Februar 1993 erteilte der Gemeinderat A. eine weitere Baubewilligung zum Einbau einer Einliegerwohnung im bisherigen Gemeinschaftsraum der genannten Liegenschaft.