| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Wer ober- und unterirdische Bauten und Anlagen errichten oder ändern will, hat vor Baubeginn beim Gemeinderat eine Baubewilligung einzuholen. Das gilt insbesonde-re für Änderungen an bestehenden Bauten und Anlagen, einschliesslich nicht zonenkonformer Nutzungsänderungen (§ 184 Abs. 1 lit.b PBG; SRL Nr. 735). Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen § 184 Abs. 1 PBG werden mit Busse bis Fr. 20 000.- bestraft (§ 213 Abs. 1 PBG). Die X. AG ist Eigentümerin eines Grundstücks, welches gemäss Bau- und Zonenreglement der Gemeinde A. in der Zone «übriges Gemeindegebiet» liegt.