{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1999-09-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-99-78_1999-09-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=62", "Checksum": "5aacd3d53ae48d106238a58167513fcd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 99 78", "2000 I Nr. 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 07.09.1999 21 99 78 (2000 I Nr. 57)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 213 Abs. 1 PBG. Eine nicht zonenkonforme Nutzungsänderung einer Liegenschaft ist bewilligungspflichtig. Wer als Eigentümer die nicht zonenkonforme Nutzung zulässt, macht sich der Widerhandlung gegen § 184 Abs. 1 PBG schuldig. Der Betrieb von Massagesalons in einer Liegenschaft in der Zone «übriges Gemeindegebiet» ist nicht zonenkonform. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:06:17", "Checksum": "4343c24eb32622215fe6bbfe70b51542", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 07.09.1999 21 99 78 (2000 I Nr. 57)\nRegeste:\n§ 213 Abs. 1 PBG. Eine nicht zonenkonforme Nutzungsänderung einer Liegenschaft ist bewilligungspflichtig. Wer als Eigentümer die nicht zonenkonforme Nutzung zulässt, macht sich der Widerhandlung gegen § 184 Abs. 1 PBG schuldig. Der Betrieb von Massagesalons in einer Liegenschaft in der Zone «übriges Gemeindegebiet» ist nicht zonenkonform. | Strafrecht\n\n dem zulässigen Nutzungszweck einer Landwirtschaftszone. Von einer geringfügigen Änderung kann ebenfalls nicht die Rede sein, denn bereits in einer Wohnzone, in welcher gemäss § 44 PBG in beschränktem Umfang Geschäfts- und Gewerbebetriebe erlaubt sind, ist für den Betrieb eines Massagesalons mangels Zonenkonformität grundsätzlich eine Bewilligung erforderlich (SOG 1996 Nr. 29). Eine gewerbliche Nutzung ist in der Wohnzone dann unzulässig, wenn Belästigungen auftreten, die mit dem Wohnen unvereinbar sind. Zugelassen sind nur Gewerbe, die dem täglichen Bedarf der ortsansässigen Bewohner dienen (BGE 117 Ib 147 ff.). Zudem gestattet § 44 PBG lediglich nicht störende Geschäfts- und Gewerbebetriebe in der Wohnzone. Als störend gelten Nutzungen, die unzulässige Immissionen ideeller oder materieller Art verursachen. Selbst wenn der Freierverkehr (mit gesteigertem Verkehrsaufkommen bzw. Parkieren) sich in einem beschränkten Rahmen bewegt und sich mit der Wohnzone noch als verträglich erweisen könnte, sind jedenfalls die mit den Massagesalons verbundenen ideellen Immissionen als übermässig zu qualifizieren (LGVE 1995 I Nr. 4). Auch wenn die Tätigkeit in Massagesalons an sich legal ist, ergibt sich aus dem Fehlen eines ausdrücklichen Verbots in der Zonenordnung der Gemeinde A. bzw. dem PBG nicht deren Zulässigkeit (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 24.1.1997 i.S. Stadt Zürich gegen F.). Zusammenfassend ist der Betrieb der Massagesalons in der Liegenschaft der X. AG nicht zonenkonform und daher grundsätzlich bewilligungspflichtig. II. Kammer, 7. September 1999 (21 99 78) |"}