Wenn er sich darauf beruft, dass die Einlegung des Rechtsmittels grundsätzlich in der Befugnis des Vertreters liege, lässt er ausser Acht, dass der - sowohl vom Verurteilten selber bestellte als auch amtlich eingesetzte - Verteidiger gemäss § 33 StPO nicht Vertreter, sondern bloss Beistand des Verurteilten ist (LVGE 1988 I Nr. 62). Nach dem Gesagten ist auf die Appellation nicht einzutreten. Damit fällt auch die Anschlussappellation dahin. II. Kammer, 16. Mai 2000 (21 99 257) |