Dies gilt hier umso mehr, als die Einreichung eines ordentlichen Rechtsmittels im Sinne von § 268 StPO einen alternativen Rechtsbehelf zum Neubeurteilungsgesuch nach § 266 StPO bildet. Dazu kommt, dass der Verurteilte sowohl auf das eine wie auch auf das andere verzichten kann. Die Vorbringen des amtlichen Verteidigers in der Vernehmlassung ändern nichts daran. Wenn er sich darauf beruft, dass die Einlegung des Rechtsmittels grundsätzlich in der Befugnis des Vertreters liege, lässt er ausser Acht, dass der - sowohl vom Verurteilten selber bestellte als auch amtlich eingesetzte - Verteidiger gemäss § 33 StPO nicht Vertreter, sondern bloss Beistand des Verurteilten ist (LVGE 1988 I Nr. 62).