An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Im vorliegenden Fall ist unbestritten und ergibt sich auch aus den Akten, dass das Kriminalgericht dem Verurteilten das Urteil vom 29. Oktober 1999 noch nicht mitteilen konnte. Unter diesen Umständen entbehrt die vom amtlichen Verteidiger eingereichte Appellation des fristauslösenden Moments der persönlichen Urteilszustellung an den Verurteilten. Rechtsmittel auf Vorrat hat das Obergericht nicht zu behandeln. Dies gilt hier umso mehr, als die Einreichung eines ordentlichen Rechtsmittels im Sinne von § 268 StPO einen alternativen Rechtsbehelf zum Neubeurteilungsgesuch nach § 266 StPO bildet.