diese stehe jedoch unter der auflösenden Bedingung, dass das Urteil aufgehoben werde, wenn der Verurteilte gemäss § 266 StPO sich stelle oder ergriffen werde und fristgemäss um Neubeurteilung ersuche respektive gemäss § 268 StPO mit einem ordentlichen Rechtsmittel innert entsprechender Frist direkt an das Obergericht gelange. Dabei kam das Obergericht nach einlässlicher Darlegung der Rechtslage zum Schluss, dass einzig die amtliche Bekanntgabe des Abwesenheitsurteils an den Verurteilten persönlich im Sinne von § 266 StPO den Fri-stenlauf für ein Neubeurteilungsgesuch oder die Einreichung eines ordentlichen Rechts-mittels auszulösen vermöge. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.