Wie das Obergericht in LGVE 1999 I Nr. 54 festgehalten hat, erwächst das Kontumazialurteil bereits mit der Ausfällung in Rechtskraft; diese stehe jedoch unter der auflösenden Bedingung, dass das Urteil aufgehoben werde, wenn der Verurteilte gemäss § 266 StPO sich stelle oder ergriffen werde und fristgemäss um Neubeurteilung ersuche respektive gemäss § 268 StPO mit einem ordentlichen Rechtsmittel innert entsprechender Frist direkt an das Obergericht gelange.