| | Entscheid: | Gegen das Kontumazialurteil des Kriminalgerichts über einen Angeklagten, dessen Aufenthaltsort nach wie vor unbekannt ist, reichte der amtliche Verteidiger vorsorglich die Appellation ein. Das Obergericht ist darauf nicht eingetreten; dies aus folgenden Erwägungen: Nachdem es sich beim angefochtenen Urteil um ein Kontumazialurteil handelt, stellt sich vorab die Frage, ob auf die Appellation eingetreten werden kann. Wie das Obergericht in LGVE 1999 I Nr. 54 festgehalten hat, erwächst das Kontumazialurteil bereits mit der Ausfällung in Rechtskraft;