| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | II. Kammer | | Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht | | Entscheiddatum: | 16.05.2000 | | Fallnummer: | 21 99 257 | | LGVE: | 2000 I Nr. 66 | | Leitsatz: | §§ 266 Abs. 2 und 268 StPO. Bei einem Kontumazialurteil läuft die Frist für die Stellung eines Gesuchs um Neubeurteilung oder Einlegung eines ordentlichen Rechtsmittels ab dem Zeitpunkt, in welchem dem Verurteilten das Urteil amtlich zur Kenntnis gebracht wird. Der Verteidiger als Rechtsbeistand des Angeklagten kann vor diesem Zeitpunkt die genannten Rechtsbehelfe nicht ergreifen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: