aBV und Art. 6 EMRK wird dem sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Minimalanspruch auf Akteneinsicht genügend Rechnung getragen, wenn dem Beschuldigten die Akteneinsicht spätestens an der Gerichtsverhandlung eingeräumt wird, das heisst grundsätzlich nach Erhebung der Anklage bzw. nach Eröffnung der Anklageschrift (vgl. BGE 119 Ib 20 m.w.H. und BGE 109 Ia 178). Es ist daher nicht erforderlich, dass dem Beschuldigten schon zu Beginn des Verfahrens Akteneinsicht gewährt wird. II. Kammer, 14. Dezember 1999 (21 99 228) |