Eine umfassende Orientierung des Beschuldigten über die Art und den Grund der Beschuldigung, über die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf welche sich der Vorwurf stützt, einschliesslich der Angaben über die in Aussicht genommene Strafe, muss erst nach Abschluss der Untersuchung erfolgen; die Anforderungen an den Umfang der Information dürfen daher nicht überspannt werden (BGE 119 Ib 16 m.w.H.). Im Lichte von Art. 4 aBV und Art.