fest, dass es zu Beginn des Strafverfahrens im Lichte von Art. 4 aBV und Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK genüge, wenn dem Beschuldigten die Einleitung einer Untersuchung und deren Gegenstand bekannt gegeben wird (vgl. ASA 21, 199). Auch im weiteren Verlauf der Untersuchung - in der Regel anlässlich der persönlichen Einvernahme - reicht eine kurze Orientierung über die vorgeworfene Tat aus. Eine umfassende Orientierung des Beschuldigten über die Art und den Grund der Beschuldigung, über die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf welche sich der Vorwurf stützt, einschliesslich der Angaben über die in Aussicht genommene Strafe, muss erst nach Abschluss der Untersuchung erfolgen;