Und schliesslich ist ihm die Art der Beschuldigung mitzuteilen, d.h. die anwendbare gesetzliche Bestimmung des Strafgesetzbuches sowie die strafrechtliche Würdigung der betreffenden Handlung. Bei Einleitung der Untersuchung müssen die Beweismittel noch nicht genannt werden (Villiger Marc E., a.a.O., Rz. 507; gleicher Meinung Vogler Theo, Internationaler Kommentar zur EMRK, Art. 6 N 470 ff. und Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, Art. 6 N 122). Das Bundesgericht hält in BGE 119 Ib 16 ff. fest, dass es zu Beginn des Strafverfahrens im Lichte von Art. 4 aBV und Art. 6 Abs. 3 lit.